Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 21.02.2019 – 14 K 17293/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.12.2025 – 15 A 750/22Zitiert von 3
- BVerwG, 27.09.2018 – 7 C 5/17Auskunftsanspruch hinsichtlich einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten VerwandtenbeschäftigungZitiert von 45
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 6105/20
- VG Weimar, 02.03.2021 – 3 E 209/21
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.10.2025 – 7 A 1811/23
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
16 Entscheidungen zu § 25 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/25#abs-1 (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter den Voraussetzungen des § 23 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/25#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/25#abs-3 (3) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.